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FAQs

FAQs

Lichtenau ev. /ADN?

-          Die Lichtenau ev. ist der diakonische Mutterkonzern, aus dem die ADN im Jahre 2013 ausgegründet wurde. Die ADN ist eine Tochterfirma der Lichtenau ev.

 

Was ist der AVR?

-          Der AVR ist ein auf das kirchliche Arbeitsrecht basierendes Tarifwerk, welches durch eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag, bei den Beschäftigten unseres Mutterkonzerns, der Lichtenau ev., Anwendung findet. Auch in unserem Unternehmen haben einige Beschäftigte einen sog. „AVR-Vertrag“.  AVR-Verträge haben diejenigen, welche vor der Ausgründung 2013 bereits einen hatten.

 

Was ist der IGZ?

-          Der IGZ bzw. der „iGZ-DGB-Tarifvertrag“, ist das Tarifwerk der Zeitarbeitsbranche, und findet durch eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag, bei den meisten Beschäftigten der ADN (ca. 85%) Anwendung.

-          Ab dem 1.7.2020 gilt eine neue Version des IGZs. Die für unsere Beschäftigten relevanten Änderungen haben wir hier für euch zusammengefasst: Änderungen im IGZ-Tarif

-          Hier könnt ihr den gesamten Tarifvertrag einsehen: https://www.ig-zeitarbeit.de/sites/default/files/redaktion/microsites/2020/200403_Haupttarifwerk_web.pdf

 

Was macht der BR eigentlich?

Die Funktionen des Betriebsrates bestehen darin:

  • Prüfenzu überprüfen, ob geltendes (Arbeits-)Recht bzw. bereits getroffene  Vereinbarungen innerhalb des Betriebs (sog. „Betriebsvereinbarungen“) umgesetzt werden.

Konkret tun wir dies, indem wir bspw. die Dienstpläne daraufhin prüfen, ob Ruhezeiten eingehalten werden, ob ausgesprochene Kündigungen begründet oder vermeidbar sind, ob vereinbarte Leistungen (wie die „Holen-aus-dem-Frei-Prämie“) tatsächlich bezahlt werden, ob Änderungen in geltendem Recht (auch Änderungen im angelehnten Tarifvertrag) umgesetzt werden. 

  • Initiieren: Bei Problemen oder Anregungen von Seiten der Beschäftigten, versuchen wir entsprechende Maßnahmen auszuloten und sie in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung, manchmal nach Verhandlungen mit dieser, durchzusetzen. Manchmal besteht unsere Funktion auch in dem Aufzeigen der Dringlichkeit bestimmter Maßnahmen gegenüber der Geschäftsführung.

Konkret ist das z.B. beim Jobticket geschehen, der „Holen-aus-dem-Frei-Prämie“ und vielem mehr.

  • Vermitteln: Bei Problemen oder Unstimmigkeiten zwischen einzelner Mitarbeitender mit anderen Beschäftigten, den Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber können wir bzw. einzelne Mitglieder des Gremiums bei der Vermittlung helfen.

Wir „repräsentieren“ die Belegschaft gegenüber der Geschäftsleitung, weshalb es auch so wichtig ist, dass ihr euch bei Problemen an uns wendet. Selbst wenn wir nicht in jedem Fall unmittelbar helfen können, so können wir bei immer wieder auftauchenden Problemen grundsätzliche Veränderungen anregen.

Wozu die Tarifkampagne?

Die ungleichen Verträge, die in unserem Unternehmen gezahlt werden (AVR/IGZ), führen zu einer großen finanziellen Ungerechtigkeit innerhalb unserer Belegschaft. Die exakt gleiche Arbeit wird unterschiedlich vergütet. Diese Ungerechtigkeit möchten wir durch einen Tarifvertrag beseitigen, indem die Löhne auf ein gleiches Niveau angehoben werden.

Da unser Beruf noch ein relativ junger Beruf ist, genießt er in der Öffentlichkeit wenig bis gar keine Beachtung. Wir wünschen uns ein klares Berufsbild und die Anerkennung der Assistenz als eigenständigen Beruf, eine zunehmende Professionalisierung unserer Tätigkeit und natürlich eine anständige Bezahlung. All dies erhoffen wir uns von einem Tarifvertrag, welcher gemeinsam mit Ver.di, als der für uns zuständigen Gewerkschaft, erreicht werden soll.

 

Was ist eine Betriebsvereinbarung?

Eine Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung über die im Unternehmen geltenden Rechte und Pflichten, welche über bereits bestehende Regelungen (Gesetze, Verordnungen, Tarif) hinausgehen. Sie kann die Arbeitszeit betreffen, Urlaubspläne, Dienstkleidung etc. Die Regelungen in einer Betriebsvereinbarung dürfen die Beschäftigten per Gesetz niemals schlechter stellen als die „nächsthöheren“ Vereinbarungen (Gesetze, Verordnungen, Tarif), sondern immer nur besser. Bei manchen Angelegenheiten (z.B. der Einführung des Kurzarbeitergeldes) ist eine Betriebsvereinbarung (sofern ein Betriebsrat im Unternehmen existiert) verpflichtend. 

Die in unserem Betrieb bestehenden Betriebsvereinbarungen könnt ihr jederzeit in den Geschäftsstellen der ADN, sowohl in Kassel als auch in Hessisch Lichtenau, auf Anfrage einsehen oder euch eine Kopie aushändigen lassen. Dazu könnt ihr euch auch an uns wenden.

 

Was ist eine Betriebsversammlung?

Unter einer Betriebsversammlung versteht man nach dem deutschen Betriebsverfassungsrecht eine Versammlung von Arbeitnehmer*innen und Betriebsrat zum Zwecke der Information der Arbeitnehmer*innen über die den Betrieb betreffenden Angelegenheiten. Sie soll den Austausch zwischen Betriebsrat und Beschäftigten sicherstellen. Sie findet bei uns alle drei Monate statt. Auch die Geschäftsführung ist für eine begrenzte Zeit anwesend und kann sich äußern, verlässt aber anschließend die Versammlung. Die Teilnahme an der Betriebsversammlung ist freiwillig, die Zeit der Anwesenheit aber auch die Wegezeit für die An- und Abreise ist Arbeitszeit.

 

Was ist Annahmeverzug?

Ein Annahmeverzug im Sinne des Arbeitsrechts liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Annahme der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung verweigert. Das heißt der Arbeitnehmer bietet seine Arbeitskraft persönlich (§ 613 BGB), am richtigen Ort (Betrieb), zur richtigen Zeit (vereinbarte Arbeitszeit) und im arbeitsfähigem Zustand (z.B. nicht arbeitsunfähig krank) an und der Arbeitgeber lehnt das Angebot ab. Das Angebot des Arbeitnehmers muss sich grundsätzlich auf die vertragliche vereinbarte Arbeit beziehen. In unserem Unternehmen sind die häufigsten Fälle, in denen der Annahmeverzug auftritt, Fälle in denen Dienste von Seiten der Kunden bzw. infolgedessen von Arbeitnehmerseite abgesagt werden. Dies kann verschieden Gründe haben: persönlich, krankheitsbedingt, Kunde scheidet aus dem Unternehmen aus. Die bereits geplanten Dienste bekommt der/die Beschäftigte voll bezahlt, insofern diese/r sich für die geplante Zeit zur Verfügung stellt und bereit ist, ggf. an anderen, ihm zumutbaren, Einsatzstellen zu arbeiten. Kann der Arbeitgeber zur geplanten Zeit keine alternative Arbeit zur Verfügung stellen, wird der geplante Dienst trotzdem voll bezahlt (mitsamt Zuschlägen?) und muss nicht nachgearbeitet werden. Die entfallenen Dienstzeiten tragt ihr in eurem Arbeitszeitnachweis ein, als wären sie gearbeitet, mit einem Vermerk „Annahmeverzug“ in der Spalte „Bemerkungen“.

Dieser Regelung liegt die Idee zugrunde, dass Ausfälle auf der Auftragsseite nicht von den Mitarbeitern aufgefangen werden dürfen, sondern dem „unternehmerischen Risiko“ zuzurechnen sind.

Ein weiterer Fall, der bei uns im Unternehmen öfter auftritt, ist die Situation, dass Mitarbeiter schon in der Planung nicht auf ihre vertraglich vereinbarten Stunden kommen und sich so Minusstunden anhäufen. Grund dafür kann der vorherige Wegfall einer Einsatzstelle sein, für den kein oder zumindest kein vollständiger Ersatz im nötigen Stundenumfang gefunden werden konnte. Es kann aber auch sein, dass etwas mit der Planung auf Seiten der Koordination oder aber auch auf der/des Beschäftigten, nicht stimmt. In diesen Fällen darf aber nicht pauschal vom Stundenkonto abgezogen werden. Solltet ihr das Gefühl haben, dass der Stundenausfall ohne euer Verschulden zustande gekommen ist und über die üblichen, „normalen“ und nachholbaren Schwankungen hinaus geht, könnt ihr (im Zweifelsfall nach Absprache mit eurer Koordinator/in) einen Vermerk auf eurem Arbeitszeitnachweis hinterlassen „Differenz zum Stundensoll ist Annahmeverzug – bitte nicht vom Zeitkonto abziehen“.

-          https://www.betriebsrat.com/annahmeverzug

 


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