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Endlich Urlaub…?!

Endlich Urlaub…?! 

Der Urlaubsantrag ist abgegeben, das Reiseziel festgelegt, die Flüge schon so gut wie gebucht, Hund und Katze bei den Nachbarn untergebracht, kurzum, man sitzt sozusagen schon auf gepackten Koffern. Jetzt fehlt nur noch die Zustimmung vom Arbeitgeber…

Aber wann kommt die denn? Gibt es da eigentlich Fristen? Und was ist, wenn der Urlaub nicht bewilligt wird? Wann kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern und wann nicht? Wir haben euch hier mal die wichtigsten Eckpunkte aus dem Bundesurlaubsgesetz und unseren betrieblichen Regelungen  zur Urlaubsregelung zusammengetragen, da im Moment noch keine betriebsspezifische Regelung in Form einer Betriebsvereinbarung besteht.

 

1.      Der jährliche gesetzliche Urlaub beträgt mind. 24 Werktage. Für uns ist zusätzlich geregelt, dass sich der Jahresurlaub von 24 (im 1. Jahr) sukzessive auf 30 Tage (ab 4 Jahre im Arbeitsverhältnis) erhöht (im 2 Jahr 26 Tage, im 3 Jahr 28 Tage).

2.      Wochenenden vor und nach einem geplanten Urlaub sollen als arbeitsfrei gewährt werden, sofern die MitarbeiterIn das wünscht und keine dringenden betrieblichen Erfordernisse dagegen sprechen (siehe Betriebsvereinbarung Arbeitszeit).

3.      Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem bestehendem Arbeitsverhältnis erworben.

4.      Pro vollen Monat im Jahr, in dem ein Arbeitsverhältnis besteht, gibt es Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Dies gilt, wenn man die erstmaligen sechs Monate aus Punkt 3 nicht erfüllt hat.

5.      Man hat keinen Anspruch auf Urlaub, wenn man im laufenden Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt bekommen hat.

6.      Beim Zeitpunkt und –dauer des Urlaubs sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass den Wünschen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünschen von anderen ArbeitnehmerInnen, welche unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.

7.      Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren. Das geht nur nicht, wenn dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Wird der Urlaub aufgeteilt, so hat ein Teil des geteilten Urlaubs aus mind. 12 Werktagen zu bestehen, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf mehr als 12 Werktage Urlaub hat.

8.      Eine Übertragung des Urlaubs in das nächste Kalenderjahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. In diesem Fall muss der übertragene Urlaub in den ersten 3 Kalendermonaten des nächsten Jahres gewährt und genommen werden.

9.      Endet das Arbeitsverhältnis und der Urlaub kann deshalb ganz oder teilweise nicht gewährt werden, muss er abgegolten werden.

10.  Erkrankt man im Urlaub, so werden die Krankheitstage, so sie denn durch ein Attest nachgewiesen werden, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Das heißt diese Krankheitstage werden nicht als Urlaub gewertet, sodass man durch Krankheit keine Urlaubstage „verlieren“ kann.

Beispiel:

Jemand nimmt eine Woche Urlaub (5 Werktage), wird aber zu Beginn der Woche krank und geht zum Arzt, welcher ihn oder sie für 3 Tage krankschreibt. So werden nur 2 der Werktage als Urlaubszeit gewertet und die 3 anderen Werktage bleiben als Urlaubsanspruch erhalten (3.-10. Siehe Bundesurlaubsgesetz).

11.  Urlaubsanspruch besteht auch in der Probezeit. Dann allerdings nur anteilig, also 1/12 pro vollem Monat, in welchem das Arbeitsverhältnis bestanden hat und solange ihr die 6 Monate Arbeitsverhältnis aus Punkt 3 nicht erreicht habt.

 

Dringende betriebliche Gründe:

Unter dringenden betrieblichen Gründen sind laut dem Arbeitsgeber-Ratgeber folgende Punkte zu verstehen.

„Ein Mangel an anderen Arbeitskräften, ein drohender Schaden für das Unternehmen, eine faktische Unersetzbarkeit eines Mitarbeiters im Rahmen eines kurz vor dem Abschluss stehenden Projektes können, müssen aber auch nicht zwangsläufig einen „dringenden betrieblichen Grund“ hergeben.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nämlich gehalten, durch seine Personalplanung sicherzustellen, dass jeder einzelne Mitarbeiter seinen gesetzlich garantierten Erholungsurlaub nehmen kann. Ein personell chronisch unterbesetztes Unternehmen kann Urlaubswünsche von Arbeitnehmern nicht mit Hinweis auf die angespannte Personaldecke abweisen, sondern ist verpflichtet, gegebenenfalls durch Neueinstellungen den vorhandenen Arbeitnehmern den Urlaubsantritt zu ermöglichen.

Am Ende werden beide Seiten immer einen Kompromiss suchen müssen, anderenfalls sich der Arbeitgeber wahrscheinlich alsbald nach einem neuen Mitarbeiter umsehen kann.

Eine Verschiebung seines Wunschtermins hat ein Arbeitnehmer weiter dann zu akzeptieren, wenn Kollegen ebenfalls zu dem fraglichen Termin Urlaubswünsche geäußert haben und diese Kollegen „unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen“. Klassischer Fall ist hier der Arbeitskollege mit schulpflichtigen Kindern, der nur während der Schulferien in den Urlaub fahren kann.

Aber auch andere Kriterien, wie z.B. das Alter oder die Erholungsbedürftigkeit eines Arbeitnehmers können hier im Einzelfall den Ausschlag für oder gegen einen bestimmten Terminwunsch für den Urlaub geben.“

http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/abwicklung/arbeitgeber-urlaub.html

Datum: 16.07.2020 11:18

 

Fristen

Gesetzlich gibt es leider keine Fristen, wann der Arbeitgeber sich z.B. zu einem Urlaubsantrag äußern muss. Es gibt allerdings die Möglichkeit solche Parameter in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Nach unserem jetzigen Kenntnisstand ist eine solche Vereinbarung unter unserer Einbeziehung in Arbeit. Sollte es zu Problemen bzgl. Eures Urlaubsantrages kommen, so ist es hilfreich sich mit uns (dem Betriebsrat) in Verbindung zu setzen, um Lösungen anzustreben. Im Zweifelsfall muss ein Arbeitsgericht eingeschaltet werden. Dann greift auch der Ver.di Rechtsschutz (siehe Ver.di Mitglied – Aber Klar?!). Aber meistens ist durch das Miteinbeziehen des Betriebsrats eine Einigung zu erzielen.

 

Wir hoffen, dass nun viele Fragen eurerseits bezüglich des Urlaubs beantwortet sind und ihr euren Urlaub, auch dieses Jahr, in vollen Zügen genießen könnt. Sei es nun am Meer unter der Sonne, in den Bergen, im Aus- oder Inland. Bezüglich Urlaubsreisen ins Ausland hat die Geschäftsleitung nochmals ein Schreiben verfasst. Falls ihr euch in einem Risikogebiet aufhalten solltet, müsst ihr allerdings nicht mitteilen, in welchem Risikogebiet, sondern nur, dass ihr euch in einem aufgehalten habt. Sollten dennoch Fragen oder Probleme auftauchen, könnt ihr uns auf den bekannten Kanälen (Email, Telefon) erreichen.

Na dann, gute Erholung!

 

 


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