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Keine Sorge bei BEM-Gesprächen

 

Der Betriebsrat hat 2019 eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber abgeschlossen, zu dem Thema,  Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM).

Zu Beginn jedes Monats wird geprüft, ob die zeitliche Grenze der Arbeitsunfähigkeit gem. § 84 Abs. 2 SGB IX überschritten ist.

Ergibt sich hiernach, dass Mitarbeitende innerhalb eines zusammenhängenden 12- Monatszeitraumes insgesamt länger als 42 Tage arbeitsunfähig erkrankt waren, werden Sie zu einem BEM-Gespräch eingeladen.

Ihr könnt euch frei entscheiden, ob ihr an diesem Gespräch teilnehmen möchtet!

Gesprächsinhalte gehen nicht in die Personalakte ein.

Der Gesetzgeber definiert BEM als Aufgabe des Arbeitgebers mit dem Ziel, Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden, erneut Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten im Einzelfall zu erhalten.

Bekommt ihr eine Einladung zum BEM Gespräch und möchtet es wahrnehmen, könnt ihr euch aussuchen, wer dabei sein soll. Zum Beispiel eine Person vom Betriebsrat, oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit, usw. näheres erfahrt ihr aus dem Schreiben  der Einladung.

Die Gespräche finden in einem wohlwollendem  und respektvollem Rahmen statt.

Alle Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet!

Sie sind eine Möglichkeit, die Arbeitsplatzsituation gemeinsam zu erörtern und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. Vermeidung gesundheitsgefährdender Arbeitsbedingungen zu finden.

Zum Beispiel:

  • Umgestaltung des Arbeitsplatzes,
  • Umsetzung des Mitarbeiters an einen anderen Arbeitsplatz
  • Veränderung oder Flexibilisierung der Arbeitszeit
  • Stufenweise Wiedereingliederung
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulungen )
  • Beantragung von Rente
  • Supervision

Der/die BEM Beauftragte schlägt der Unternehmensleitung die erforderlichen Maßnahmen vor und begleitet die Umsetzung interner und externer Prozesse im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements.

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement endet grundsätzlich mit dem Abschluss der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen bzw. mit der Erklärung der Beteiligten, dass keine Maßnahmen notwendig oder sinnvoll sind.

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